Von den Organen der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Geldbußen sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn mit der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde und die auf diesen wirtschaftlichen Vorteil entfallende steuerliche Belastung nicht berücksichtigt wurde. Ein Betriebsausgabenabzug kommt demnach in Betracht, wenn die Geldbuße einen sogenannten Abschöpfungsanteil enthält.
Quelle: Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 5. Nov. 2010, Aktenz. S2145.1.1-5/4 St. 32