Nach Ansicht des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz liegt zumindest dann keine doppelte Haushaltsführung, wenn das mobile Eigenheim während der Arbeitswoche als Unterkunft am jeweiligen Ort des Arbeitsplatzes dient, zur Heimfahrt benutzt wird und während des Wochenendes am eigenen Wohnort abgestellt wird. Wie hätte das Finanzgericht wohl geurteilt, wenn das Wohnmobil einen festen Standplatz am Arbeitsplatz gehabt hätte und die Fahrt ins traute Heim mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt worden wäre? In diesem Fall hätte der klagende Steuerzahler wohl deutlich mehr Chancen auf Erfolgsaussicht gehabt.
Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz vom 23.Juli 2008, Aktenzeichen 2 K 1238/08