Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz ( Veräußerer war innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital unmittelbar oder mittelbar zumindest mit einem Prozent beteiligt ) vor dem 1. Januar 2009 gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Veräußerer die Zuflussbesteuerung gewählt hat, unterliegt der zu versteuernde Gewinn auch ab dem Veranlassungszeitraum 2009 dem Halbeinkünfteverfahren.
Bei der Beurteilung, ob für einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz das Halbeinkünfteverfahren oder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, ist maßgebend auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Leistungen abzustellen.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 11. August 2008, Aktenzeichen S 2244 – 58 – ST 214 V.